Waldbrandwarnstufe 1:
- Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden.
- Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet.
- Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet.
- Sprengarbeiten sind verboten.
- Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten.
- Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.
Waldbrandwarnstufe 2:
- Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.
Waldbrandwarnstufe 3:
- Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen / Bahnkörpern.
- Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen.
- Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.
Waldbrandwarnstufe 4:
- Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd.
- Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.